Artikel 3 VO (EU) 2015/2219

Ziele der EPA

(1) Die EPA unterstützt, entwickelt, implementiert und koordiniert Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete und führt diese durch, wobei sie dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Strafverfolgung besonderes Gewicht beimisst, insbesondere in den Bereichen der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit Bezug zu zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie des Terrorismus, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere internationale Überwachung von Großveranstaltungen, und der Planung und Leitung von Missionen der Union, die auch die Führungslehre im Bereich der Strafverfolgung sowie die Vermittlung von Sprachkenntnissen umfassen können. Insbesondere befasst die EPA sich mit Folgendem:

a)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung des Informationsstands und der Kenntnisse über

i)
die Implementierung und Anwendung von internationalen und Unionsinstrumenten zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung,
ii)
die Einrichtungen der Union, insbesondere von Europol, Eurojust und Frontex, sowie ihre Funktionsweise und Aufgaben,
iii)
polizeiliche und rechtliche Aspekte der Kooperation im Bereich der Strafverfolgung und praxisorientierte Kenntnisse über den Zugriff auf Kanäle für den Informationsaustausch;

b)
Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Einrichtungen der Union und Drittstaaten durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung;
c)
Entwicklung, Implementierung und Koordinierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bestimmten Themenbereichen des Kriminalwesens und der Polizeiarbeit;
d)
Entwicklung, Implementierung und Koordinierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union bei der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten zur Teilnahme an Missionen der Union und Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten;
e)
Aus- und Fortbildung von Ausbildern und Unterstützung von Ausbildern bei der Verbesserung der Lernmethoden und beim Austausch bewährter Lernmethoden.

(2) Die EPA entwickelt und verbessert Lernmittel und -methoden und bindet sie in eine Strategie des lebenslangen Lernens ein, um die Qualifikationen von Strafverfolgungsbediensteten zu verbessern. Die EPA wertet die Ergebnisse solcher Maßnahmen aus, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Maßnahmen auf Unionsebene verbessern zu können.

(3) Die EPA führt ein Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zusammen und steht in jedem Mitgliedstaat mit einer nationalen Stelle, die innerhalb des Netzes tätig ist, in Kontakt.

(4) Die in Absatz 1 genannten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden von der EPA in Zusammenarbeit mit dem Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit der für die EPA geltenden Finanzregelung durchgeführt.

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