Artikel 5 VO (EU) 2015/2219

Aus- und fortbildungsrelevante Forschungsarbeiten

(1) Die EPA unterstützt und ermutigt Forschungsarbeiten, die für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 relevant sind, und verbreitet Forschungsergebnisse. Zu diesem Zweck kann die EPA entsprechende Untersuchungen durchführen und Verzeichnisse über die verfügbare Forschung anlegen sowie den Bedarf an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung ermitteln.

(2) Die EPA fördert und schließt Partnerschaften mit Einrichtungen der Union sowie mit öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen und ermutigt gegebenenfalls zu engeren Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Bereich der Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten.

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