Präambel VO (EU) 2015/2229

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates(2) im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.
(2)
Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erlassen wurden.
(3)
Die Genehmigung für den Stoff Fenbutatinoxid wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 widerrufen, mit dem Ergebnis, dass Fenbutatinoxid nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.
(4)
Die Stoffe Bleiverbindungen, Dibutylzinnverbindungen, Dioctylzinnverbindungen Trichlorbezol, Pentachlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 1,1,1,2-Tetrachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan und 1,1-Dichlorethen sind als Industriechemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 streng beschränkt und sollten daher in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde im Jahr 2012 von der Kommission geändert, um die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens getroffene Entscheidung zur Aufnahme von Endosulfan in Anlage A Teil 1 des Stockholmer Übereinkommens umzusetzen, indem diese Chemikalie in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wurde. Die Chemikalie wurde daher in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen und sollte aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestrichen werden.
(6)
Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens hat auf ihrer sechsten Tagung vom 28. April bis 10. Mai 2013 beschlossen, handelsüblichen Pentabromdiphenylether, einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether, sowie handelsüblichen Octabromdiphenylether, einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether, in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen, mit dem Ergebnis, dass diese Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens dem PIC-Verfahren unterliegen. Folglich sollten diese Chemikalien in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(7)
Der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) ist ein wichtiger Faktor für die Festlegung der für gehandelte Waren geltenden Kontrollmaßnahmen. Um die Handhabung der KN-Codes und die Ermittlung der korrekten Kontrollmaßnahmen für in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführte Chemikalien zu erleichtern, sollten KN-Codes, die mehr Chemikalien abdecken als die in Anhang I aufgeführten, durch ein vor dem KN-Code stehendes „ex” gekennzeichnet werden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Es sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit alle betroffenen Parteien die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen können und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)

Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

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