Artikel 1 VO (EU) 2015/2232
Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2015 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2015 gewonnen worden sind, 3,5 % vol nicht überschreiten.
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