ANHANG VO (EU) 2015/2233

In Teil A Zeile 309 — Haloxyfop-P — im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,052 kg Wirkstoff/ha je Ausbringung, und es darf nur eine Ausbringung alle drei Jahre zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Haloxyfop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten DE-535 Pyridinon, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Pufferzonen;

die Verbrauchersicherheit in Bezug auf die Konzentration des Metaboliten DE-535 Pyridinol im Grundwasser.

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