Artikel 1 VO (EU) 2015/2252

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und legt den Zeitraum fest, in dem Anträge von Betreibern, die Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeführt haben, unzulässig sind (im Folgenden „Ausschlusszeitraum” ).

2.
Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die Umweltstraftaten begangen haben

(1) Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen der folgenden Zeiträume unzulässig:

a)
für einen Zeitraum von zwölf Monaten, sofern die Straftat grob fahrlässig begangen wurde; oder
b)
für einen Zeitraum von 24 Monaten, sofern die Straftat vorsätzlich begangen wurde.

(2) Hat eine zuständige Behörde erstmals offiziell festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen Zeitraum von 24 Monaten unzulässig.

(3) Der Ausschlusszeitraum wird um sechs Monate verlängert, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2

a)
ausdrücklich auf das Vorliegen erschwerender Umstände Bezug nimmt oder
b)
feststellt, dass der Betreiber die Straftat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen hat.

(4) Falls er insgesamt mindestens zwölf Monate beträgt, wird der Ausschlusszeitraum um sechs Monate gekürzt, sofern die zuständige Behörde bei der Feststellung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 ausdrücklich auf das Vorliegen mildernder Umstände Bezug nimmt.

(5) Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde erstmals offiziell entscheidet, dass eine oder mehrere Straftaten im Sinne von Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen wurde.

(6) Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich Feststellungen herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangene Straftaten betreffen, für die ab diesem Zeitpunkt eine Feststellung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes getroffen wurde.

(7) Ist ein Antrag eines Betreibers gemäß den Absätzen 1 und 2 unzulässig, sind alle Anträge desselben Betreibers im Rahmen von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 unzulässig.

3.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

d)
wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht,

i)
um zwölf Monate verlängert, wenn die weitere Straftat grob fahrlässig begangen wurde;
ii)
um 24 Monate verlängert, wenn die weitere Straftat vorsätzlich begangen wurde;

e)
wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht, um 24 Monate verlängert.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„Handelt es sich bei der weiteren Straftat gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e um dieselbe Art Umweltstraftat wie die Straftat, die zur Verhängung des Ausschlusszeitraums oder zu dessen Änderung geführt hat, wird die Verlängerungszeit des Ausschlusszeitraums aufgrund der weiteren Straftat gemäß den Buchstaben d und e um zusätzliche sechs Monate verlängert.”

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

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