Artikel 3 VO (EU) 2015/2265

(1) Das unter der laufenden Nummer 09.2794 anwendbare Zollkontingent für Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 30000 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7000 Tonnen pro Jahr gesenkt.

(2) Das unter der laufenden Nummer 09.2788 anwendbare Zollkontingent für Heringe, mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 17500 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 12000 Tonnen pro Jahr gesenkt. Sofern die Restmenge des betreffenden Zollkontingents zum fraglichen Zeitpunkt 12000 Tonnen oder weniger beträgt, tritt keine automatische Absenkung ein.

(3) Das unter der laufenden Nummer 09.2792 anwendbare Zollkontingent für Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 15000 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7500 Tonnen pro Jahr gesenkt. Sofern die Restmenge des betreffenden Zollkontingents zum fraglichen Zeitpunkt 7500 Tonnen oder weniger beträgt, tritt keine automatische Absenkung ein.

(4) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend mit, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind, und sie veröffentlicht die Information über das neue Zollkontingent im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

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