Präambel VO (EU) 2015/2282

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Mittelpunkt der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts stand die Erarbeitung allgemeiner Grundsätze, die die Kommission für alle Beihilfemaßnahmen bei der Prüfung auf deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anwenden kann. Danach sieht die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Vertrag vereinbar an, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse, Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens, Geeignetheit, Anreizeffekt, Angemessenheit und Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Leitlinien für staatliche Beihilfen wurden überarbeitet und gestrafft, um diesen allgemeinen Grundsätzen für die beihilferechtliche Würdigung Rechnung zu tragen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission(2) enthaltenen Formulare und Bögen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen sollten daher angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Kommission alle Informationen erhält, die sie benötigt, um ihre beihilferechtliche Würdigung auf der Grundlage der modernisierten Beihilfevorschriften vornehmen zu können.
(2)
Darüber hinaus sollten Beihilfemaßnahmen die Transparenzkriterien der Transparenzmitteilung(3) erfüllen, die eine bessere Einhaltung der Vorschriften fördern, Unsicherheiten verringern und die Unternehmen in die Lage versetzen sollen, selbst zu prüfen, ob Beihilfen zugunsten von Wettbewerbern rechtmäßig sind. Mehr Transparenz erleichtert zudem den nationalen und regionalen Behörden die Durchsetzung der Vorschriften, da das Wissen um die auf den verschiedenen Ebenen gewährten Beihilfen zunimmt und sich somit auch Monitoring und Follow-up auf nationaler und lokaler Ebene verbessern. Zu diesem Zweck sollten die anmeldenden Mitgliedstaaten einschlägige Angaben zur Veröffentlichung von Informationen über die Beihilfemaßnahmen übermitteln.
(3)
Bei Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung, neuartigen Merkmalen oder wesentlichen marktbezogenen, technischen oder rechtlichen Veränderungen sollten die Mitgliedstaaten angesichts der potenziellen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb eine Evaluierung vornehmen. Damit die Kommission den Evaluierungsplan prüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die betreffende Beihilferegelung bei der Kommission anmelden, der Kommission auch den Entwurf eines Evaluierungsplans vorlegen. Zu diesem Zweck sollte der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ein von den Mitgliedstaaten zu verwendendes neues Formular für den Evaluierungsplan angefügt werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).

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