Artikel 13 VO (EU) 2015/2283
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an die Anträge
Bis zum 1. Januar 2018 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte über
- a)
- den Inhalt, die Aufmachung und die Vorlage des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 1,
- b)
- die Regelungen über die unverzügliche Prüfung der Gültigkeit der Anträge,
- c)
- die Art der Informationen, die im Gutachten der Behörde gemäß Artikel 11 enthalten sein müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.
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