Artikel 20 VO (EU) 2015/2283
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
Bis zum 1. Januar 2018 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte über
- a)
- den Inhalt, die Aufmachung und die Vorlage der Meldungen gemäß Artikel 14 und der Anträge gemäß Artikel 16,
- b)
- die Regelungen für die unverzügliche Prüfung der Gültigkeit dieser Meldungen und Anträge,
- c)
- die Regelungen für den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und der Behörde zum Vorbringen hinreichend begründeter, die Sicherheit betreffender Einwände gemäß Artikel 15 Absatz 2,
- d)
- die Art der Informationen, die in dem Gutachten der Behörde gemäß Artikel 17 enthalten sein müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.
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