Artikel 2 VO (EU) 2015/2285
Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Tabelle zu den Lebensmittelsicherheitskriterien erhält Zeile 1.25 folgende Fassung:
- 1.25.
- Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken
E. coli (15) 5 (16) 1 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit EN/ISO 16649-3 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer - 2.
-
Fußnote 16 erhält folgende Fassung:
- (16)
- Jede Probenahmeeinheit umfasst eine Mindestanzahl an einzelnen Tieren gemäß EN/ISO 6887-3.
- 3.
-
- a)
-
In den Angaben zur Interpretation der Untersuchungsergebnisse erhält der Eintrag Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit, außer auf lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken hinsichtlich der Untersuchung auf E. coli, wo sich der Grenzwert auf eine Sammelprobe bezieht.
folgende Fassung:
„Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit.”
- b)
-
In den Angaben zur Interpretation der Untersuchungsergebnisse erhält der Eintrag zu L. monocytogenes in sonstigen verzehrfertigen Lebensmitteln und E. coli in lebenden Muscheln: folgende Fassung:
L. monocytogenes in sonstigen verzehrfertigen Lebensmitteln:
- —
-
befriedigend, wenn alle gemessenen Werte ≤ dem Grenzwert sind,
- —
-
unbefriedigend, wenn einer der Werte > als der Grenzwert ist.
E. coli in lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Schnecken:
- —
-
befriedigend, wenn alle fünf gemessenen Werte ≤ 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind oder wenn einer der fünf gemessenen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit, jedoch ≤ 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist,
- —
-
unbefriedigend, wenn einer der fünf gemessenen Werte > 700 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit ist oder wenn mindestens zwei der fünf gemessenen Werte > 230 MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit sind.
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