Präambel VO (EU) 2015/2294
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden die Futtermittelzusatzstoffe entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften in Kategorien eingeteilt und diese Kategorien in Funktionsgruppen unterteilt.
- (2)
- Aufgrund der Entwicklung von Technologie und Wissenschaft können manche Futtermittelzusatzstoffe die hygienische Beschaffenheit eines Futtermittels verbessern, indem sie insbesondere eine spezifische mikrobiologische Kontamination und damit mögliche schädigende Wirkungen von Mikroorganismen auf die Tiergesundheit verringern.
- (3)
- Zusätzlich zur Beachtung der Hygieneanforderungen und guter Verfahren entlang der Lebensmittelkette können Unternehmer in bestimmten Fällen gezwungen sein, Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit einzusetzen, um die Qualität eines Futtermittels zu verbessern, wodurch sie zusätzliche Garantien für den Schutz der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit bieten. Da solche Futtermittelzusatzstoffe keiner der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen Funktionsgruppen zugeordnet werden können, ist es notwendig, in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe” eine neue Funktionsgruppe aufzunehmen.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.