Präambel VO (EU) 2015/2295

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen zu führen, sie auf dem neuesten Stand zu halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission(2) muss die Kommission eine Website einrichten, auf der jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt, über den die Liste der zugelassenen Unternehmen aufgerufen werden kann und die den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Analyse dieser Listen für Zwecke wie Folgenabschätzungen und die Einrichtung von Verbindungen zu anderen IT-Instrumenten der Kommission hat sich als sehr komplex und zeitaufwändig erwiesen.
(3)
Um eine einfachere Analyse der Listen der Unternehmen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen und ein in der Union zugelassenes Unternehmen zeitnah in diese Listen aufzunehmen, erscheint es geraten, die Verwendung von TRACES zu gestatten.
(4)
Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden erforderlich. Daher sollte bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit eingeräumt werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).

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