Präambel VO (EU) 2015/230
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.
- (2)
- Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-58/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates für nichtig erklärt, Gholam Golparvar, Ghasem Nabipour, Mansour Eslami, Mohamad Talai, Mohammad Fard, Alireza Ghezelayagh, Hassan Zadeh, Mohammad Pajand, Ahmad Sarkandi, Seyed Rasool und Ahmad Tafazoly in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
- (3)
- Gholam Golparvar sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (4)
- Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache T-565/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die National Iranian Tanker Company in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.
- (5)
- Die National Iranian Tanker Company sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
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