Artikel 1 VO (EU) 2015/2303

Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:

a)
Präzisierung der Bestimmung der Begriffe „gruppeninterne Transaktionen” und „Risikokonzentration” im Sinne von Artikel 2 Nummern 18 und 19 der Richtlinie 2002/87/EG durch Festlegung von Kriterien für die Feststellung, ob gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen bedeutend sind;
b)
Koordinierung der gemäß Artikel 7 und 8 sowie Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG verabschiedeten Bestimmungen in Bezug auf:

i)
die von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dem Koordinator und anderen zuständigen Behörden für die Zwecke der generellen Aufsicht über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu meldenden Angaben;
ii)
die vom Koordinator und von zuständigen Behörden für die Zwecke der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen anzuwendende Methodik;
iii)
die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen.

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