Artikel 4 VO (EU) 2015/2303
Aufsichtsmaßnahmen
Unbeschadet aller sonstigen ihnen übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden die zuständigen Behörden insbesondere
- 1.
-
von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls verlangen,
- a)
- gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchzuführen oder gruppeninterne Transaktionen, die nicht nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchgeführt werden, zu melden;
- b)
- gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats durch entsprechende interne Verfahren unter Einbeziehung des Leitungsorgans im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Sinne von Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zu genehmigen;
- c)
- bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen häufiger zu melden als gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG gefordert;
- d)
- zusätzliche Meldungen über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats einzuführen;
- e)
- die Risikomanagementverfahren und internen Kontrollmechanismen des Finanzkonglomerats zu stärken;
- f)
- Pläne für die Wiederherstellung der Konformität mit den aufsichtlichen Anforderungen vorzulegen und zu verbessern und eine Frist für deren Umsetzung festzulegen;
- 2.
- angemessene Schwellenwerte für die Ermittlung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen festlegen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (2)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
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