ANHANG VO (EU) 2015/2307

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
3a710 „Menadion-Natriumbisulfit” oder Vitamin K3

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Menadion-Natriumbisulfit Chrom ≤ 45 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

Menadion-Natriumbisulfit C11H9NaO5 S · 3H2O CAS-Nr.: 6147-37-1 Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: Min. 96 % Menadion-Natriumbisulfit-Komplex, was min. 50 % Menadion entspricht.

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Menadion-Natriumbisulfit im Futtermittelzusatzstoff: Eine spektrometrische Methode mit einem sichtbaren Detektor auf 635 nm (VDLUFA -Bd.III 13.7.1)

Zur Bestimmung von Menadion-Natriumbisulfit in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeits-Chromatographie unter Verwendung eines UV-Detektors-Erlass 29/04/2010, italienisches Amtsblatt Nr. 120 vom 25.5.2010

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Die folgende Gleichwertigkeit ist zu verwenden, wenn die Menge des Zusatzstoffs gekennzeichnet ist: 1 mg Vitamin K3 = 1 mg Menadion = 2 mg Menadion-Natriumbisulfit.
4.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Chromemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG(2), 89/656/EWG(3), 92/85/EWG(4), 98/24/EG(5) und 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6), zu ergreifen.
5.
Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates(7) angemessen zu schützen.
31. Dezember 2025
3a711 „Menadion-Nicotinamidbisulfit” oder Vitamin K3

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Menadion-Nicotinamidbisulfit Chrom ≤ 142 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

Menadion-Nicotinamidbisulfit C11H9O5S · C6H7N2O CAS-Nr.: 73581-79-0 Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: Min. 96 % Menadion-Nicotinamidbisulfit-Kcomplex, was min. 43,9 % Menadion und min. 31,2 % Nicotinamid entspricht.

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Menadion-Nicotinamidbisulfit im Futtermittelzusatzstoff: Eine spektrometrische Methode mit einem sichtbaren Detektor auf 635 nm (VDLUFA -Bd.III 13.7.1)

Zur Bestimmung von Menadion-Nicotinamidbisulfit in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeits-Chromatographie-Erlass 29/04/2010, italienisches Amtsblatt Nr. 120 vom 25.5.2010

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Die folgende Gleichwertigkeit ist zu verwenden, wenn die Menge des Zusatzstoffs gekennzeichnet ist: 1 mg Vitamin K3 = 1 mg Menadion = 2,27 mg Menadion-Nicotinamidbisulfit.
4.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Chromemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Sind solche Maßnahmen technisch nicht durchführbar oder nicht ausreichend, so sind Schutzmaßnahmen nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG, 98/24/EG und 2004/37/EG, zu ergreifen.
5.
Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.
31. Dezember 2025

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(3)

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18).

(4)

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(5)

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(6)

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(7)

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).

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