Artikel 2 VO (EU) 2015/231
Bis spätestens 9. März 2015 teilen die Mitgliedstaaten die sich aus der Änderung gemäß Artikel 1 ergebenden zusätzlichen Einfuhrrechte ( „zusätzliche Einfuhrrechte” ) den Marktteilnehmern zu, die für den Zollkontingentszeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 Einfuhrrechte beantragt haben und denen solche Einfuhrrechte zugeteilt wurden.
Die zuzuteilenden zusätzlichen Einfuhrrechte belaufen sich auf 1,139473 % der beantragten Mengen.
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