Präambel VO (EU) 2015/2313

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 5. Juni 2015 haben die Europäische Union und die Republik Liberia ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen” ) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll” ) paraphiert, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Liberia unterliegen.
(2)
Der Rat hat am 30. November 2015 den Beschluss (EU) 2015/2312(1) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens und des Protokolls angenommen.
(3)
Die Methode zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
(4)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(2) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so sollte das als Bestätigung dafür gelten, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen.
(5)
Gemäß Artikel 12 des Protokolls wird das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Daher sollte diese Verordnung ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls anwendbar sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2015/2312 des Rates vom 30. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

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