ANHANG VO (EU) 2015/232

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Kupferverbindungen in Reihe 277 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen
277 Kupferverbindungen: 1. Dezember 2009 31. Januar 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Bakterizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie die Einrichtung von Pufferzonen;

die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei die natürliche Grundbelastung des Anwendungsortes mit Kupfer zu berücksichtigen ist.

Die Antragsteller legen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für gefährdete Gebiete vor, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte. Dieses Überwachungsprogramm ist bis zum 31. Juli 2015 vorzulegen. Die Zwischenergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 31. Dezember 2016 als Zwischenbericht vorzulegen. Die Endergebnisse sind bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Kupferhydroxid

CAS-Nr. 20427-59-2

CIPAC-Nr. 44.305

Kupfer(II)-hydroxid ≥ 573 g/kg

Kupferoxychlorid

CAS-Nr. 1332-65-6 bzw. 1332-40-7

CIPAC-Nr. 44.602

Dikupferchloridtrihydroxid ≥ 550 g/kg

Kupferoxid

CAS-Nr. 1317-39-1

CIPAC-Nr. 44.603

Kupferoxid ≥ 820 g/kg

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)

CAS-Nr. 8011-63-0

CIPAC-Nr. 44.604

Entfällt ≥ 245 g/kg

Dreibasisches Kupfersulfat

CAS-Nr. 12527-76-3

CIPAC-Nr. 44.306

Entfällt

≥ 490 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in g/g):

    Blei: max. 0,0005 g/g des Kupfergehalts

    Cadmium: max. 0,0001 g/g des Kupfergehalts

    Arsen: max. 0,0001 g/g des Kupfergehalts

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