Präambel VO (EU) 2015/232

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweiter Fall und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission(2) wurden Kupferverbindungen als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) unter der Bedingung aufgenommen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag die Aufnahme von Kupferverbindungen in den genannten Anhang erfolgte, weitere bestätigende Informationen zum Inhalationsrisiko und zur Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer übermittelt.
(2)
Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) geführt.
(3)
Der Antragsteller übermittelte dem berichterstattenden Mitgliedstaat Frankreich zusätzliche Informationen in Form von Studien zum Inhalationsrisiko und zur Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer in der dafür vorgesehenen Frist.
(4)
Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet und seine Bewertung am 8. Juni 2012 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) weitergeleitet.
(5)
Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Kupferverbindungen(5) am 22. Mai 2013 vorlegte.
(6)
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Beurteilungsbericht für Kupferverbindungen Stellung zu nehmen.
(7)
In Anbetracht der vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Informationen war die Kommission der Auffassung, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt wurden und insbesondere die Informationen bezüglich der Sonderbestimmung in Reihe 277 Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu Überwachungsprogrammen im Hinblick auf eine Kontamination durch Kupfer nicht ausreichen, um das Umweltrisiko abschließend bewerten zu können.
(8)
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kupferverbindungen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Der Antragsteller sollte vor allem aufgefordert werden, der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für Gebiete vorzulegen, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte, damit überprüft werden kann, ob zur Vermeidung unannehmbarer Auswirkungen auf die Umwelt weitere Anwendungsbeschränkungen erforderlich sind. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sollten ebenfalls vorgelegt werden.
(9)
Die in Reihe 277 Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 genannten Höchstwerte für bestimmte Schwermetalle wurden versehentlich nicht in der Messeinheit, die in den einschlägigen FAO-Spezifikationen festgelegt ist, angegeben. Der im Anhang der genannten Durchführungsverordnung angegebene Höchstwert sollte daher berichtigt werden.
(10)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(11)
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen enthalten, eingeräumt werden.
(12)
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen enthalten, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 23).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance Copper (I), copper (II) variants namely copper hydroxide, copper oxychloride, tribasic copper sulfate, copper (I) oxide, Bordeaux mixture. EFSA Journal 2013;11(6):3235, 40 S., doi:10.2903/j.efsa.2013.3235. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de/efsajournal.htm

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.