Artikel 1 VO (EU) 2015/233

Die Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist und die die Bedingungen nach Artikel 416 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.