Artikel 1 VO (EU) 2015/2344

Bei den im Anhang genannten Währungen wird davon ausgegangen, dass der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund der in Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva um den im selben Anhang genannten Prozentsatz überschreitet.

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