Artikel 12 VO (EU) 2015/2365

Transparenz und Verfügbarkeit von Daten in Transaktionsregistern

(1) Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise aggregierte Positionen für die einzelnen ihm gemeldeten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

(2) Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, hält sie vor und stellt sicher, dass die folgenden Stellen direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können:

a)
die ESMA,
b)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA),
c)
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA),
d)
der ESRB,
e)
die zuständige Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Geschäfte beaufsichtigt,
f)
die betroffenen Mitglieder des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt,
g)
die betroffenen Behörden eines Drittlands, in Bezug auf das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassen worden ist,
h)
die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) benannten Aufsichtsstellen,
i)
die zuständigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken,
j)
die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,
k)
die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) benannten Abwicklungsbehörden,
l)
der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,
m)
die Behörden nach Artikel 16 Absatz 1,
n)
die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) benannten Abwicklungsbehörden.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Häufigkeit und die Einzelheiten der aggregierten Positionen nach Absatz 1 und die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Absatz 2,
b)
die erforderlichen operativen Standards, die es ermöglichen, fristgerecht, strukturiert und umfassend

i)
Daten von Transaktionsregistern zu erheben,
ii)
Daten zwischen Transaktionsregistern zu aggregieren und zu vergleichen,

c)
die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen Zugang haben müssen, unter Berücksichtigung ihrer Mandate und ihres jeweiligen Bedarfs,
d)
die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die in Absatz 2 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten in Transaktionsregistern haben sollen.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(3)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.1.2021, S. 1).

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