Artikel 16 VO (EU) 2015/2365
Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die zuständigen Behörden
- a)
- für finanzielle Gegenparteien die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 und der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie die Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,
- b)
- für nichtfinanzielle Gegenparteien die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden,
- c)
- für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Investmentgesellschaften die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden,
- d)
- für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für AIFM die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung.
(3) Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben c und d überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften oder AIFM, um sicherzustellen, dass sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nur dann nutzen, wenn sie die Artikel 13 und 14 beachten.
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