Artikel 24 VO (EU) 2015/2365
Meldung von Verstößen
(1) Die zuständigen Behörden richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 an andere zuständige Behörden zu ermöglichen.
(2) Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:
- a)
- besondere Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße gegen Artikel 4 oder 15 und für deren Weiterverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen,
- b)
- einen angemessenen Schutz für arbeitsvertraglich beschäftigte Personen, die Verstöße gegen die Artikel 4 oder 15 melden oder denen Verstöße gegen diese Artikel zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung,
- c)
- den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß gegen Artikel 4 oder 15 meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Personen in allen Verfahrensstufen, unbeschadet einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem darauf folgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen.
(3) Die Gegenparteien müssen über angemessene interne Verfahren verfügen, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 melden können.
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