Artikel 7 VO (EU) 2015/2365
Prüfung des Antrags
(1) Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung, die Ablehnung oder die Ausweitung der Registrierung.
(2) Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.
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