ANHANG XIX VO (EU) 2015/2378
Formblatt gemäß Artikel 2g Absätze 1 und 2
Das für die Übermittlung von Informationen über einen Kryptowert-Betreiber, der Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2011/16/EU ist, zu verwendende Formblatt enthält zusätzlich zu den in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2 der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführten Angaben die folgenden Felder:
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Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung gemäß Artikel 8ad Absatz 7 der Richtlinie 2011/16/EU
Format der individuellen Identifikationsnummer gemäß Artikel 2g Absatz 3
Die individuelle Identifikationsnummer ist 10-stellig und verfügt über die Struktur „CCXXXXXXXX” , wobei „CC” der ISO-Ländercode des Mitgliedstaats ist, in dem die Identifikationsnummer ausgestellt wird, und „XXXXXXXX” eine eindeutige Folge alphanumerischer Zeichen ist, die entweder vom Mitgliedstaat oder vom Register der Kryptowert-Betreiber generiert und dem Kryptowert-Betreiber zugewiesen wird. Die individuelle Identifikationsnummer wird vom Register der Kryptowert-Betreiber zugewiesen, wenn sie nicht vom Mitgliedstaat vergeben wird.Aufbewahrungsfrist für bestimmte aus dem Register der Kryptowert-Betreiber gestrichene oder gelöschte Informationen gemäß Artikel 2g Absatz 4
Wird die Registrierung eines Kryptowert-Betreibers, bei dem es sich um einen Meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2011/16/EU handelt, gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU widerrufen, so löscht der Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung den Kryptowert-Betreiber aus dem Register der Kryptowert-Betreiber. Das Register der Kryptowert-Betreiber bewahrt die gelöschten Informationen höchstens 12 Monate ab dem Datum der Löschung auf.Änderung des Mitgliedstaats der einmaligen Registrierung im Register der Kryptowert-Betreiber gemäß Artikel 2g Absatz 5
Falls die Änderung der Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 3 der Richtlinie 2011/16/EU den Wechsel des Mitgliedstaats der einmaligen Registrierung umfasst, veranlasst der bisherige Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung die Weiterleitung der Informationen über den registrierten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an den neuen Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung. Der neue Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung wird zum Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung, in dem die Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU zu melden sind. Dieser Mitgliedstaat fungiert als neuer Ansprechpartner für den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Falle der Aktualisierung jeglicher Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 3 der Richtlinie 2011/16/EU und der vorliegenden Verordnung. Die individuelle Identifikationsnummer, die dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei seiner ersten einmaligen Registrierung zugewiesen wurde, bleibt während des gesamten Verfahrens unverändert. Dieses Verfahren entbindet den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht von der Einhaltung der nationalen Registrierungsanforderungen im neuen Mitgliedstaat der einmaligen Registrierung.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.