Artikel 1 VO (EU) 2015/2386

(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ergreifen, um die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union zollamtlich zu erfassen; bei dieser Ware handelt es sich um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex72142000, ex72283020, ex72283041, ex72283049, ex72283061, ex72283069, ex72283070 und ex72283089 (TARIC-Codes 7214200010, 7228302010, 7228304110, 7228304910, 7228306110, 7228306910, 7228307010, 7228308910) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

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