ANHANG III VO (EU) 2015/2402

Korrekturfaktoren auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen und Verfahren zur Festlegung von Klimazonen bei der Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf die getrennte Erzeugung von Strom

(gemäß Artikel 2 Absatz 1)

a)
Korrekturfaktoren auf der Grundlage der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen

Die Korrektur der Umgebungstemperatur richtet sich nach der Differenz zwischen der jährlichen Durchschnittstemperatur in einem Mitgliedstaat und den ISO-Standardbedingungen (15 °C). Es werden folgende Korrekturen vorgenommen:

    Verringerung des Wirkungsgrades um 0,1 Prozentpunkte für jedes Grad Celsius über 15 °C;

    Erhöhung des Wirkungsgrades um 0,1 Prozentpunkte für jedes Grad Celsius unter 15 °C.

Beispiel:

Beträgt die jährliche Durchschnittstemperatur in einem Mitgliedstaat 10 °C, wird der Referenzwert eines KWK-Blocks in diesem Mitgliedstaat um 0,5 Prozentpunkte heraufgesetzt.

b) Die Korrektur auf der Grundlage der Umgebungstemperatur wird nur bei gasförmigen Brennstoffen angewandt (G10, G11, G12, G13).

c)
Verfahren zur Festlegung der Klimazonen:

Die Grenzen der einzelnen Klimazonen werden durch Isothermen (in vollen Grad Celsius) der jährlichen mittleren Umgebungstemperaturen gebildet, die jeweils um mindestens 4 °C voneinander abweichen. Die Temperaturdifferenz zwischen den mittleren jährlichen Umgebungstemperaturen in angrenzenden Klimazonen muss mindestens 4 °C betragen.

Beispiel:

Beträgt die mittlere jährliche Umgebungstemperatur beispielsweise an einem bestimmten Ort 12 °C und an einem anderen Ort innerhalb desselben Mitgliedstaats 6 °C, dann kann der Mitgliedstaat zwei Klimazonen einführen, die durch die Isotherme von 9 °C getrennt sind:

eine erste Klimazone zwischen den Isothermen von 9 °C und 13 °C (4 °C Unterschied) mit einer mittleren jährlichen Umgebungstemperatur von 11 °C und eine zweite Klimazone zwischen den Isothermen von 5 °C und 9 °C (4 °C Unterschied) mit einer mittleren jährlichen Umgebungstemperatur von 7 C.

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