Artikel 1 VO (EU) 2015/2403

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien.

2. Diese Verordnung gilt nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht.

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