Präambel VO (EU) 2015/2404

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2014 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2015 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 der Kommission(2) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2015 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
(5)
Bei manchen Mitgliedstaaten konnten jedoch im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1801 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2015 nicht über solche Quoten verfügten.
(6)
In einigen Fällen wurde durch den Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013(3) ein teilweiser Abzug möglich. Die verbleibenden Mengen sollten gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von anderen Beständen abgezogen werden.
(7)
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, sollte gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C-72/07(4) sollten solche Abzüge vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt.
(8)
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.
(9)
Auf Antrag Portugals sollte der Rotbarschbestand in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II (RED/1N2AB.) zum Ausgleich für die in den vergangenen Jahren überfischten Mengen von 371766 kg Schellfisch und 178850 kg Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II (HAD/1N2AB. und POK/1N2AB.) herangezogen werden. Da sich die portugiesische Rotbarschquote in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II im Jahr 2015 auf 405000 kg beläuft und nicht ausreicht, um die Abzüge wegen Überfischung für beide Bestände vorzunehmen, sollte diese Quote in vollem Umfang genutzt werden und im folgenden Jahr/in den folgenden Jahren die verbleibende Menge von 145616 kg von der Seelachsquote im selben Gebiet (POK/1N2AB.) abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist.
(10)
Darüber hinaus sind einige der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 vorgesehenen Abzüge offensichtlich unzureichend. Die erforderlichen Abzüge liegen offenbar über der angepassten Quote für das Jahr 2015, so dass die Abzüge nicht in vollem Umfang an dieser Quote vorgenommen werden können. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C-72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden.
(11)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission(5) verfügt Spanien infolge einer Quotenübertragung nicht mehr über eine Menge von 3369 kg, was 10 % der spanischen angepassten Quote 2014 für Kaisergranat in den Gebieten IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (NEP/9/3411) entspricht. Daher sollte die verfügbare Menge von 9287 kg, die von dem für diesen Bestand noch ausstehenden Abzug von 19000 kg abgezogen wird, auf 5918 kg verringert werden, und es sollte unmittelbar ein weiterer Abzug von 3369 kg erfolgen.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 der Kommission vom 7. Oktober 2015 über Abzüge von den Fangquoten für 2015 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 19).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission vom 16. Juli 2015 zur Anhebung der Fangquoten für 2015 um die 2014 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 2).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.