Artikel 7a VO (EU) 2015/242

Leistungsüberprüfungen

Der Beirat unterzieht sich mindestens einmal alle fünf Jahre einer unabhängigen Leistungsüberprüfung. Ziel dieser Überprüfung ist es, bewährte Verfahren und Mängel zu ermitteln, Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Beirats aufzuführen und dessen Gesamtbeitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind zu veröffentlichen, und wenn Mängel in der Arbeitsweise des Beirats festgestellt werden, ist ein Aktionsplan beizufügen, der konkrete Maßnahmen und einen klaren Zeitrahmen für ihre Umsetzung enthält.

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