Artikel 1 VO (EU) 2015/2420

Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden wie folgt geändert:

(1)
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(2)
Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(3)
Anhang IV erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.