ANHANG II VO (EU) 2015/2420

ANHANG IIa

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION NR. EU001

Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika

Ausstellende Behörde: Europäische Kommission

Teil 1

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.

Teil 2

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:

Australien

Japan

Kanada

Neuseeland

Norwegen

Schweiz, einschließlich Liechtenstein

Vereinigte Staaten von Amerika

Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung

1.
Ausführer, die diese Genehmigung (EU001) verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmigung EU001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 eintragen.

2.
Diese Genehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind;

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, bestimmt sind oder bestimmt sein können oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für die genannten Verwendungen bestimmt sind;

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich an einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

3.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.

Die im ersten und zweiten Unterabsatz dieser Nummer genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG II b

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION NR. EU002

Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A001

1A003

1A004

1C003 b-c

1C004

1C005

1C006

1C008

1C009

2B008

3A001a3

3A001a6-12

3A002c-f

3C001

3C002

3C003

3C004

3C005

3C006

Teil 2 —
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien

Island

Kroatien

Südafrika

Südkorea

Türkei

Teil 3 –
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

1.
der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
b)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land verwendet zu werden, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
c)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

2.
dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
3.
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.
3.
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG II c

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION NR. EU003

Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —
Güter

1.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 aufgeführten Güter, wenn:

a)
die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften ausgeführt oder in das Herkunftsland wieder ausgeführt werden, oder
b)
die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Europäischen Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.

2.
Folgende Güter sind ausgeschlossen:

a)
alle in Anhang IIg aufgeführten Güter,
b)
alle Güter der Gattungen D und E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,
c)
folgende Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A002a

1C012a

1C227

1C228

1C229

1C230

1C231

1C236

1C237

1C240

1C350

1C450

5A001b5

5A002a2 bis 5A002a9

6A001a2a1

6A001a2a5

6A002a1c

8A001b

8A001d

9A011

Teil 2 —
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

    Albanien

    Argentinien

    Bosnien und Herzegowina

    Brasilien

    Chile

    China (einschließlich Hongkong und Macao)

    die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    die französischen überseeischen Gebiete

    Island

    Indien

    Kasachstan

    Kroatien

    Marokko

    Mexiko

    Montenegro

    Russland

    Serbien

    Singapur

    Südafrika

    Südkorea

    Tunesien

    Türkei

    Ukraine

    Vereinigte Arabische Emirate

Teil 3 —
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.
Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.
2.
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

1.
der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
b)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
c)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

2.
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
3.
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
4.
die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen worden ist;
5.
dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die Endverwendung der betreffenden Güter nicht dieselbe ist wie die in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung angegebene.

3.
Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die Ausführer:

1.
dem Zoll das Aktenzeichen der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats angeben, der die Genehmigung erteilt hat, in Feld 44 des Einheitspapiers die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 ausgeführt werden;
2.
den Zollbeamten auf deren Verlangen Nachweise über das Datum der Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Wartung, Instandsetzung oder jedweden Ersatz der Güter in der Union und darüber vorlegen, dass die Güter zu dem Endverwender und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.

4.
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

5.
Diese Genehmigung umfasst Güter zur „Instandsetzung” , zum „Ersatz” und zur „Wartung” . Dabei kann gleichzeitig eine Verbesserung der ursprünglichen Güter eintreten, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.

ANHANG II d

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION NR. EU004

Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:
a)
aller in Anhang IIg aufgeführten Güter,
b)
aller Güter der Gattung D, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist),
c)
aller Güter der Gattung E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,
d)
folgender Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A002a

1C002.b.4.

1C010

1C012.a

1C227

1C228

1C229

1C230

1C231

1C236

1C237

1C240

1C350

1C450

5A001b5

5A002a2 bis 5A002a9

6A001

6A002a

6A008l3

8A001b

8A001d

9A011

Teil 2 —
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.

Teil 3 –
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.
Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Nummer 6 ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.
2.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß obigem Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung ist das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
3.
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

1)
der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
b)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
c)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

2)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
3)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
4)
dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z. B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die der Stufe CONFIDENTIEL UE/EU VERTRAULICH gleichwertig oder höher ist;
5)
der Ausführer nicht garantieren kann, dass die Güter in ihrem ursprünglichen Zustand rückgeführt werden können, ohne dass Bestandteile oder Software entfernt, kopiert oder verbreitet werden, oder wenn mit einer Präsentation ein Technologietransfer verbunden ist;
6)
die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder Demonstration (z. B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden sollen;
7)
die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen;
8)
die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden sollen, außer, wenn dies in dem für eine wirkungsvolle Demonstration notwendigen minimalen Umfang und ohne dass Dritten spezifische Testergebnisse zur Verfügung gestellt werden, erfolgt;
9)
die Ausfuhr das Ergebnis einer Handelstransaktion ist, insbesondere wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;
10)
die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt;
11)
der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr unter Kontrolle hat.

4.
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.
5.
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

6.
Für die Zwecke dieser Genehmigung ist „Ausstellung” bzw. „Messe” eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.

ANHANG II e

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION NR. EU005

Telekommunikation

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
a)
Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:

i)
Güter, einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Nummern 5A001b2 und 5A001c und d erfasst werden,
ii)
Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen und Software für unter Buchstabe i aufgeführte Güter handelt,

b)
von Nummer 5E001a erfasste Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter Buchstabe a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind.

Teil 2 —
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Indien, Kroatien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Teil 3 –
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

1)
der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
b)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde,
c)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden, oder
d)
im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können (z. B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung ( „Lawful Interception Gateways” )), verwendet zu werden;

2)
dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
3)
dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs oder in Teil 2 des Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden;
4)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden.
3.
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG II f

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION NR. EU006

Chemikalien

Teil 1 —
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

    1C350:

    1.
    Thiodiglykol (111-48-8),
    2.
    Phosphoroxidchlorid (10025-87-3),
    3.
    Methylphosphonsäuredimethylester (756-79-6),
    5.
    Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-97-1),
    6.
    Dimethylphosphit (DMP) (868-85-9),
    7.
    Phosphortrichlorid (7719-12-2),
    8.
    Trimethylphosphit (TMP) (121-45-9),
    9.
    Thionylchlorid (7719-09-7),
    10.
    3-Hydroxy-1-methylpiperidin (3554-74-3),
    11.
    N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (96-79-7),
    12.
    N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (5842-07-9),
    13.
    3-Quinuclidinol (1619-34-7),
    14.
    Kaliumfluorid (7789-23-3),
    15.
    2-Chlorethanol (107-07-3),
    16.
    Dimethylamin (124-40-3),
    17.
    Ethylphosphonsäurediethylester (78-38-6),
    18.
    N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (2404-03-7),
    19.
    Diethylphosphit (762-04-9),
    20.
    Dimethylaminhydrochlorid (506-59-2),
    21.
    Ethylphosphonigsäuredichlorid (1498-40-4),
    22.
    Ethylphosphonsäuredichlorid (1066-50-8),
    24.
    Fluorwasserstoff (7664-39-3),
    25.
    Methylbenzilat (76-89-1),
    26.
    Methylphosphonigsäuredichlorid (676-83-5),
    27.
    N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0),
    28.
    Pinakolylalkohol (464-07-3),
    30.
    Triethylphosphit (122-52-1),
    31.
    Arsentrichlorid (7784-34-1),
    32.
    Benzilsäure (76-93-7),
    33.
    Methylphosphonigsäurediethylester (15715-41-0),
    34.
    Ethylphosphonsäuredimethylester (6163-75-3),
    35.
    Ethylphosphonigsäuredifluorid (430-78-4),
    36.
    Methylphosphonigsäuredifluorid (753-59-3),
    37.
    3-Chinuclidon (3731-38-2),
    38.
    Phosphorpentachlorid (10026-13-8),
    39.
    Pinakolon (75-97-8),
    40.
    Kaliumcyanid (151-50-8),
    41.
    Kaliumhydrogendifluorid (7789-29-9),
    42.
    Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (1341-49-7),
    43.
    Natriumfluorid (7681-49-4),
    44.
    Natriumhydrogendifluorid (1333-83-1),
    45.
    Natriumcyanid (143-33-9),
    46.
    Triethanolamin (102-71-6),
    47.
    Phosphorpentasulfid (1314-80-3),
    48.
    Diisopropylamin (108-18-9),
    49.
    Diethylaminoethanol (100-37-8),
    50.
    Natriumsulfid (1313-82-2),
    51.
    Schwefelmonochlorid (10025-67-9),
    52.
    Schwefeldichlorid (10545-99-0),
    53.
    Triethanolamin-Hydrochlorid (637-39-8),
    54.
    N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (4261-68-1),
    55.
    Methylphosphonsäure (993-13-5),
    56.
    Methylphosphonsäurediethylester (683-08-9),
    57.
    N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (677-43-0),
    58.
    Triisopropylphosphit (116-17-6),
    59.
    Ethyldiethanolamin (139-87-7),
    60.
    Thiophosphorsäurediethylester (2465-65-8),
    61.
    Dithiophosphorsäurediethylester (298-06-6),
    62.
    Natriumhexafluorosilikat (16893-85-9),
    63.
    Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-98-2).

    1C450 a:

    4.
    Phosgen: Carbonyldichlorid (75-44-5),
    5.
    Chlorcyan (506-77-4),
    6.
    Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (74-90-8),
    7.
    Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76-06-2).

    1C450 b:

    1.
    andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
    2.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in 1C350.57 erfasst ist,
    3.
    andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
    4.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid,
    5.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (100-37-8),
    6.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol,
    8.
    Methyldiethanolamin (105-59-9).

Teil 2 —
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Teil 3 —
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

1)
der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
b)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
c)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

2)
dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
3)
dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs oder in Teil 2 des Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden; oder
4)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.
3.
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG II g

(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste)

Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter. Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.

Alle in Anhang IV aufgeführten Güter,

0C001 „Natürliches Uran” oder „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält,

0C002 „Besonders spaltbares Material” , das nicht in Anhang IV genannt ist,

0D001 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „…” von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

0E001 „Technologie” entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „…” von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen,

1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie 'Toxine',

1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen,

1C354 pflanzenpathogene Erreger,

1C450a.1. amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

1C450a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8),

7E104 „Technologie” für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen,

9A009.a. Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs,

9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper” .

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