Präambel VO (EU) 2015/2421

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt. Diese Verordnung gilt für bestrittene und unbestrittene Forderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen mit einem Streitwert bis 2000 EUR. Sie stellt ferner sicher, dass in diesem Verfahren ergangene Urteile ohne Zwischenverfahren vollstreckbar sind, insbesondere ohne dass es im Vollstreckungsmitgliedstaat einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf (Abschaffung des Exequaturverfahrens). Das allgemeine Ziel der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 war es, durch Verringerung der Kosten und Beschleunigung der Zivilverfahren für die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Forderungen den Zugang zur Justiz sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu erleichtern.
(2)
In ihrem Bericht vom 19. November 2013 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 stellt die Kommission fest, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen der allgemeinen Einschätzung zufolge grenzüberschreitende Streitigkeiten über geringfügige Forderungen in der Union vereinfacht hat. In dem Bericht wird jedoch auch dargelegt, weshalb die Möglichkeiten, die das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), bietet, nicht voll ausgeschöpft werden können. Dem Bericht lässt sich unter anderem entnehmen, dass in grenzüberschreitenden Streitigkeiten viele potenzielle Kläger das vereinfachte Verfahren wegen der niedrigen Streitwertgrenze in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nicht nutzen können. Zudem wird festgestellt, dass mehrere Verfahrensaspekte weiter vereinfacht werden könnten, um die Verfahrenskosten und die Verfahrensdauer zu reduzieren. Der Bericht der Kommission kommt zu dem Schluss, dass diese Hindernisse am besten durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ausgeräumt werden können.
(3)
Die Verbraucher sollten die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang nutzen können, und ihr Vertrauen sollte nicht durch fehlende wirksame Rechtsmittel bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug geschmälert werden. Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Verbesserungen am europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen den Verbrauchern wirksame Rechtsmittel an die Hand geben und so zur Durchsetzung ihrer Rechte in der Praxis beitragen.
(4)
Eine Anhebung der Grenze für den Wert einer Forderung auf 5000 EUR würde den Zugang zu einem wirksamen, kostengünstigen Rechtsschutz für grenzüberschreitende Streitigkeiten, vor allem für KMU, verbessern. Ein besserer Rechtsschutz hätte ein größeres Vertrauen in grenzüberschreitende Geschäfte zur Folge und würde dazu beitragen, dass die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang genutzt würden.
(5)
Diese Verordnung sollte nur auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden. Es sollte gelten, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache dann vorliegt, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.
(6)
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollte weiter verbessert werden, indem die technischen Entwicklungen im Bereich der Justiz und die den Gerichten zur Verfügung stehenden neuen Hilfsmittel genutzt werden, die dazu beitragen können, räumliche Entfernungen und die sich daraus ergebenden Folgen in Gestalt hoher Kosten und langwieriger Verfahren zu überwinden.
(7)
Der Einsatz moderner Kommunikationstechnologie sollte aufseiten der Parteien und der Gerichte gefördert werden, um die Verfahrensdauer weiter zu verkürzen und die Verfahrenskosten weiter zu senken.
(8)
Bei Schriftstücken, die den Parteien im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zugestellt werden müssen, sollte die elektronische Zustellung der Zustellung durch Postdienste gleichgestellt sein. Hierzu sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, der die Verwendung der elektronischen Zustellung zulässt, wenn die notwendigen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen und die Nutzung der elektronischen Zustellung mit den nationalen Verfahrensvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbar ist. Für den übrigen Schriftverkehr zwischen den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen und dem Gericht sollte die elektronische Übermittlung soweit möglich als bevorzugtes Mittel genutzt werden, wenn derartige Mittel zur Verfügung stehen und zulässig sind.
(9)
Sofern die Parteien oder andere Empfänger nicht nach dem nationalen Recht verpflichtet sind, die elektronische Übermittlung zu akzeptieren, sollten sie bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei jedem anderen Schriftverkehr mit dem Gericht die Wahl haben, ob elektronische Übermittlungswege, wenn diese zur Verfügung stehen und zulässig sind, oder traditionellere Übermittlungswege genutzt werden sollen. Von der Zustimmung einer Partei zur Zustellung durch elektronische Übermittlung bleibt ihr Recht unberührt, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern, das nicht in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in einer Sprache, die sie versteht, abgefasst ist und ihm auch keine Übersetzung in dieser Sprache beiliegt.
(10)
Wird für die Zustellung von Schriftstücken oder für anderen Schriftverkehr die elektronische Übermittlung genutzt, so sollten die Mitgliedstaaten durch die Anwendung der bestehenden bewährten Vorgehensweisen sicherstellen, dass die erhaltenen Schriftstücke oder der andere erhaltene Schriftverkehr inhaltlich genau mit den gesendeten Schriftstücken oder dem anderen gesendeten Schriftverkehr übereinstimmen und die für die Empfangsbestätigung verwendete Methode einen Beleg für den Erhalt durch den Empfänger und das Datum des Empfangs darstellt.
(11)
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird im Wesentlichen schriftlich durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen sollten mündliche Verhandlungen anberaumt werden, wenn eine Entscheidung aufgrund der schriftlichen Beweise nicht möglich ist oder wenn das Gericht auf Antrag einer Partei beschließt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(12)
Damit Personen, die vor Gericht gehört werden müssen, die Anreise zum Gericht erspart werden kann, sollten mündliche Verhandlungen sowie die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien mit jeglichen angemessenen Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dem Gericht solche Mittel zur Verfügung stehen und in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die Verwendung dieser Technologien im Hinblick auf ein faires Verfahren nicht unangemessen ist. Im Falle von Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben, sollte die mündliche Verhandlung in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates(4) vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Mitteln der Fernkommunikationstechnologie fördern. Zur Abhaltung mündlicher Anhörungen sollte dafür Sorge getragen werden, dass die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständigen Gerichte im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles Zugang zu geeigneten Mitteln der Fernkommunikationstechnologie haben. In Bezug auf Videokonferenzen sollten die vom Rat am 15. und 16. Juni 2015 angenommenen Empfehlungen des Rates zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen und die bisherigen Arbeiten im Rahmen des Europäischen Justizportals berücksichtigt werden.
(14)
Die möglichen Kosten eines Rechtsstreits können die Entscheidung des Anspruchstellers, den Rechtsweg zu beschreiten, beeinflussen. Die Gerichtsgebühren als Teil dieser Kosten können Antragsteller von einer Klage abhalten. Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren sollten im Verhältnis zur Klage nicht unverhältnismäßig hoch sein und sollten die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Gerichtsverfahren erhoben werden, nicht überschreiten, um den Zugang zur Justiz bei geringfügigen Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug sicherzustellen. Dies sollte jedoch nicht der Erhebung angemessener Mindestgerichtsgebühren entgegenstehen und die Möglichkeit unberührt lassen, unter denselben Bedingungen eine gesonderte Gebühr für ein Rechtsmittelverfahren gegen ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zu erheben.
(15)
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben umfassen, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird. Sie sollten beispielsweise keine Beträge umfassen, die im Laufe des Verfahrens an Dritte gezahlt werden, wie etwa Anwaltshonorare, Übersetzungskosten, Kosten der Zustellung von Schriftstücken durch andere Stellen als Gerichte oder an Sachverständige oder Zeugen gezahlte Beträge.
(16)
Der effektive Zugang zur Justiz in der gesamten Union ist ein wichtiges Ziel. Zur Gewährleistung eines solchen effektiven Zugangs im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden, und zwar nach Maßgabe der Richtlinie 2003/8/EG des Rates(5).
(17)
Der Kläger sollte nicht gezwungen sein, zur Zahlung der Gerichtsgebühren in den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu reisen oder hierzu einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Um sicherzustellen, dass auch Kläger, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich das angerufene Gericht befindet, ansässig sind, effektiven Zugang zu dem Verfahren haben, sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Fernzahlungsmethoden anbieten.
(18)
Es sollte präzisiert werden, dass ein gerichtlicher Vergleich, der im Laufe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen von einem Gericht gebilligt oder vor einem Gericht geschlossen wurde, auf dieselbe Weise vollstreckbar ist wie ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil.
(19)
Um die Notwendigkeit von Übersetzungen und der damit verbundenen Kosten möglichst gering zu halten, sollte das Gericht, wenn es eine Bestätigung für die Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einer anderen als seiner eigenen Sprache ergangenen Urteils oder eines in diesem Verfahren in einer anderen als seiner eigenen Sprache von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ausfertigt, die jeweilige Sprachfassung des Standardformblatts heranziehen, das in einem dynamischen Online-Format über das Europäische Justizportal zur Verfügung gestellt wird. In dieser Hinsicht sollte es befugt sein, sich auf die Richtigkeit der durch das Portal bereitgestellten Übersetzung zu verlassen. Kosten für eine notwendige Übersetzung des in die Freitextfelder der Bestätigung eingetragenen Texts sind nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts zuzuweisen.
(20)
Die Mitgliedstaaten sollten den Parteien praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Standardformblätter für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen leisten. Zudem sollten sie allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen geben und darüber, welche Gerichte hierfür zuständig sind. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht bedeuten, dass sie Prozesskostenhilfe oder rechtliche Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall leisten müssen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, über die am besten geeigneten Mittel und Wege zu entscheiden, wie sie diese praktische Hilfestellung leisten und allgemeine Informationen bereitstellen, und es sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden, welchen Stellen sie diese Verpflichtungen übertragen. Solche allgemeinen Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und über die zuständigen Gerichte können auch in Form eines Verweises auf Informationen bereitgestellt werden, die in Broschüren oder Handbüchern, auf nationalen Internetseiten oder auf dem Europäischen Justizportal oder von einschlägigen Hilfsorganisationen wie dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren angeboten werden.
(21)
Angaben zu Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben, sollten transparenter werden und über das Internet leicht zugänglich sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben der Kommission übermitteln, die ihrerseits sicherstellen sollte, dass diese Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizportal, veröffentlicht werden und weite Verbreitung finden.
(22)
Es sollte in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) klargestellt werden, dass, wenn eine Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt, dieses Verfahren auch einem Antragsteller in einem Europäischen Mahnverfahren zur Verfügung stehen sollte, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt hat.
(23)
Um den Zugang zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen weiter zu erleichtern, sollte das Klageformblatt nicht nur bei den für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständigen Gerichten zur Verfügung stehen, sondern auch über die einschlägigen nationalen Internetseiten zugänglich sein. Diese Verpflichtung kann auch durch Bereitstellung eines Links zum Europäischen Justizportal auf den einschlägigen nationalen Internetseiten erfüllt werden.
(24)
Damit die Standardformblätter für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen und für das Europäische Mahnverfahren auf dem neuesten Stand gehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Änderungen der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und für Änderungen der Anhänge I bis VII der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(25)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.
(26)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(27)
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 43.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2015.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(5)

Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).

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