ANHANG I VO (EU) 2015/2424
Folgender Anhang wird eingefügt:
ANHANG -I
HÖHE DER GEBÜHREN
- A.
-
Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):
- 1.
-
Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):
1000 EUR
- 2.
-
Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):
850 EUR
- 3.
-
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):
50 EUR
- 4.
-
Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2):
150 EUR
- 5.
-
Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz):
1800 EUR
- 6.
-
Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):
1500 EUR
- 7.
-
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):
50 EUR
- 8.
-
Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):
150 EUR
- 9.
- Recherchegebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 38 Absatz 2) oder für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist (Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 2): 12 EUR, multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in Artikel 38 Absatz 2; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
- 10.
-
Widerspruchsgebühr (Artikel 41 Absatz 3):
320 EUR
- 11.
-
Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):
1000 EUR
- 12.
-
Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):
850 EUR
- 13.
-
Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):
50 EUR
- 14.
-
Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 47 Absatz 3):
150 EUR
- 15.
-
Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):
1800 EUR
- 16.
-
Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):
1500 EUR
- 17.
-
Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):
50 EUR
- 18.
-
Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 74a Absatz 3):
150 EUR
- 19.
- Zusätzliche Gebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung (Artikel 47 Absatz 3): 25 % der verspäteten Verlängerungsgebühr, jedoch höchstens 1500 EUR
- 20.
-
Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 56 Absatz 2):
630 EUR
- 21.
-
Beschwerdegebühr (Artikel 60 Absatz 1):
720 EUR
- 22.
-
Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 81 Absatz 3):
200 EUR
- 23.
-
Gebühr für den Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke (Artikel 113 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 159 Absatz 1)
- a)
- in eine Anmeldung für eine nationale Marke,
- b)
-
in eine Benennung von Mitgliedstaaten nach dem Madrider Protokoll:
200 EUR
- 24.
-
Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 82 Absatz 1):
400 EUR
- 25.
-
Gebühr für die Teilungserklärung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 49 Absatz 4) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 44 Absatz 4):
250 EUR
- 26.
-
Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Unionsmarke (vor 1. Oktober 2017, Regel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 22a Absatz 2) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (vor 1. Oktober 2017 Regel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 22a Absatz 2):
- a)
- Erteilung einer Lizenz,
- b)
- Übertragung einer Lizenz,
- c)
- Begründung eines dinglichen Rechts,
- d)
- Übertragung eines dinglichen Rechts,
- e)
-
Zwangsvollstreckung:
200 EUR pro Eintragung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR
- 27.
- Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (vor 1. Oktober 2017 Regel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 24a Absatz 3): 200 EUR pro Löschung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1000 EUR
- 28.
-
Gebühr für die Änderung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 48 Absatz 4):
200 EUR
- 29.
-
Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 88 Absatz 7), einer Kopie der Bescheinigung der Eintragung (Artikel 45 Absatz 2) oder eines Auszugs aus dem Register (Artikel 87 Absatz 7):
- a)
-
nicht beglaubigte Kopie oder Auszug:
10 EUR
- b)
-
beglaubigte Kopie oder Auszug:
30 EUR
- 30.
-
Gebühr für die Einsicht in die Akten (Artikel 88 Absatz 6):
30 EUR
- 31.
-
Gebühr für die Ausstellung von Kopien von Dokumenten aus einer Akte (Artikel 88 Absatz 7):
- a)
-
nicht beglaubigte Kopie:
10 EUR
- b)
-
beglaubigte Kopie:
30 EUR
bei mehr als 10 Seiten, pro Seite:
1 EUR
- 32.
-
Gebühr für Aktenauskunft (Artikel 88 Absatz 9):
10 EUR
- 33.
-
Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten (vor 1. Oktober 2017 Regel 94 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und ab diesem Datum Artikel 85 Absatz 7):
100 EUR
- 34.
-
Gebühr die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Amt (vor 1. Oktober 2017 Artikel 147 Absatz 5 und ab diesem Datum Artikel 147 Absatz 4):
300 EUR
- B.
-
An das Internationale Büro zu entrichtende Gebühren
- I.
- Individuelle Gebühr für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist
- 1.
- Für einen Antrag auf eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, ist an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
- 2.
- Der Inhaber einer internationalen Registrierung, der einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung stellt, in dem die Union benannt ist, hat an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
- 3.
-
Die unter B.I.1 oder B.I.2 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:
- a)
- für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;
- b)
- für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse.
- II.
- Individuelle Gebühr für die Verlängerung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist
- 1.
- Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, hat als Teil der Gebühren für die Verlängerung an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Union zu entrichten.
- 2.
-
Die unter B.II.1 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der WIPO gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:
- a)
- für eine Marke: 820 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse;
- b)
- für eine Kollektivmarke oder eine Gewährleistungsmarke: 1400 EUR, gegebenenfalls zuzüglich 50 EUR für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse und 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse in der internationalen Registrierung ab der dritten Klasse.
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