Präambel VO (EU) 2015/2426

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission(2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
(2)
Dieselbe Verordnung (EG) Nr. 272/2009 verpflichtet die Kommission, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern im Einklang mit den Kriterien in Teil E des Anhangs der genannten Verordnung anzuerkennen.
(3)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(3) führt die Drittländer auf, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind.
(4)
Die Kommission hat festgestellt, dass auch Kanada und Montenegro die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 aufgeführten Kriterien erfüllen.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Es sollte eine angemessene Frist vor der Anwendung dieser Verordnung vorgesehen werden, da Änderungen bei dem Betrieb und/oder der Infrastruktur auf Flughäfen erforderlich sein können.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

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