Präambel VO (EU) 2015/244

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
Chinolingelb wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere und für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere hinsichtlich bestimmter verarbeiteter Futtermittel als zur Gruppe der „Farbstoffe” gehörig zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das in Artikel 17 dieser Verordnung vorgesehene EU-Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere gestellt; gemäß Artikel 7 dieser Verordnung hat der Antragsteller beantragt, den Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” einzuordnen. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2013 zu dem Schluss, dass Chinolingelb sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. In Anbetracht der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise kam die Behörde außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit von Chinolingelb in Bezug auf Dosis und Art der Futtermittel und ihre Verarbeitung nicht beurteilt werden kann. Allerdings hat die Behörde auch festgestellt, dass für diesen Zusatzstoff, der für Lebensmittel zugelassen ist, möglicherweise kein weiterer Nachweis seiner Wirksamkeit erforderlich ist, wenn seine Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln. Da der von der Behörde für diesen Zusatzstoff empfohlene Höchstgehalt dem entspricht, der für Lebensmittel in verschiedenen Erzeugnissen zugelassen ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Wirksamkeit dieses Stoffes hinreichend belegt ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung von Chinolingelb hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

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