Präambel VO (EU) 2015/2448

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates(1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Die unter diese Zollkontingente fallenden Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für 10 zusätzliche Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.
(2)
In bestimmten Fällen sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Bei drei Waren sollten die TARIC-Codes mit Blick auf Änderungen bei der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur geändert werden. Bei zwei Waren ist es der Klarheit halber unter Berücksichtigung der neuesten Produktentwicklungen erforderlich, die Warenbezeichnung zu ändern. Bei fünf Waren sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmengen erhöht und bei einer Ware gesenkt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Fußnote zu einer Ware gestrichen werden.
(3)
Bei zwei Waren sollte das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2016 geschlossen werden, da es ab diesem Datum nicht im Interesse der Union liegt, es zu gewähren.
(4)
Angesichts der Anzahl der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlichen Änderungen sollte jener Anhang im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit ersetzt werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Da die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen ab dem 1. Januar 2016 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab jenem Tag gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.