Artikel 13 VO (EU) 2015/2450
Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
- a)
- Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
- b)
- Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang II;
- c)
- Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang II;
- d)
- Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang II;
- e)
- Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.24.01 in Anhang II.
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