Artikel 19 VO (EU) 2015/2450

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen Nutzer interner Modelle

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

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