Artikel 30 VO (EU) 2015/2450
Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen Informationen über Eigenmittel
1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
- a)
- Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;
- b)
- Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang III;
- c)
- Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang III;
- d)
- Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang III.
2. Die in Absatz 1 Buchstaben b und c angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.
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