Artikel 5 VO (EU) 2015/2450
Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen für die Erstübermittlung von Informationen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
- a)
- Meldebogen S.01.01.03 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
- b)
- Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
- c)
- Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II;
- d)
- Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
- e)
- Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
- f)
- wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;
- g)
- wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;
- h)
- wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;
- i)
- wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
- j)
- wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.
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