Artikel 8 VO (EU) 2015/2450
Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
- a)
- Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
- b)
- Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
- c)
- Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II.
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