Artikel 1 VO (EU) 2015/2451

Offenlegung von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über allgemeine Leitlinien

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

a)
EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, die im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar gelten;
b)
Texte der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung, mit denen das EU-Recht in nationales Recht umgesetzt wird oder die auf EU-Recht beruhen oder anderweitig im Herkunftsmitgliedstaat gelten.

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