ANHANG VO (EU) 2015/2455
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Gründe | |
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(1) | (2) | (3) | |
Ware, bestehend aus dem Fleisch verschiedener Krebstiere und Weichtiere (in GHT): | 16055400 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 zu Kapitel 16 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1605 und 16055400. Die Ware besteht aus dem Fleisch verschiedener Krebstiere und Weichtiere, zum Teil roh oder blanchiert (Position 0307), zum Teil gekocht (Position 1605). Eine derartige Ware wird als zubereitete Ware betrachtet, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kochen eine Einreihung in Kapitel 3 ausschließt, da die Ware, wenn auch nur teilweise, durch ein in diesem Kapitel nicht vorgesehenes Verfahren zubereitet wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 3, Allgemeines, fünfter Absatz). Da Sepia und Kalmar gewichtsmäßig überwiegen, ist die Ware in Anwendung der Anmerkung 2 zu Kapitel 16 in die KN-Position des Kapitels 16 einzureihen, die dem überwiegenden Bestandteil der zubereiteten Ware entspricht. Die Ware ist daher in den KN-Code 16055400 als Sepia und Kalmar, zubereitet oder haltbar gemacht, einzureihen. |
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Die Ware ist in gefrorenem Zustand (bei einer Temperatur von – 20 °C) in Säcken zu 1 kg (Nettogewicht 800 g) aufgemacht. |
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