Artikel 2 VO (EU) 2015/2462

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt sie ab dem 1. Januar 2016.

(2) Die in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgesetzte Frist gilt ab dem 1. Januar 2018.

Bis zum 31. Dezember 2017 betragen die in Artikel 152 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgelegten Fristen mindestens 42 Tage für den Eingang der Angebote und mindestens 37 Tage für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Artikel 143 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gilt ab dem 1. Januar 2017.

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