Artikel 44 VO (EU) 2015/262

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Artikel 39 gilt jedoch in denjenigen Mitgliedstaaten, die bis zum 1. Januar 2016 keine funktionstüchtige zentrale Datenbank eingerichtet haben, ab dem 1. Juli 2016.

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