Artikel 2 VO (EU) 2015/264
Der im Anhang beschriebene Stoff und diese Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. September 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Schweine, Kälber, Schafe und Hunde bestimmt sind.
Den betreffenden Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 11. September 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Schweine, Kälber und Schafe bestimmt sind.
Den betreffenden Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 11. März 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Hunde bestimmt sind.
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